Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 44 Datenerhebung und Datenübermittlung bei Vorinhaftierungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Vorinhaftierungen in Nordrhein-Westfalen übermittelt die Justizvollzugsbehörde, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Unterbringungseinrichtung oder eine Unterbringungseinrichtung, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Justizvollzugsbehörde oder einer anderen Unterbringungseinrichtung personenbezogene Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind, auch ohne Einwilligung der Untergebrachten oder Gefangenen. Diese Daten umfassen insbesondere die Identitätsdaten der Vorinhaftierten, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Untergebrachte, Besuchsverbote und Daten zu Sanktionen und besonderen Sicherungsmaßnahmen der Vorinhaftierten. Die Unterbringungseinrichtung kann diese personenbezogenen Daten auch unter Zweckänderung im Sinne von § 42 Absatz 2 verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.

§ 43 § 45